Mediation (un)geregelt, Rdnr. 1133
Kapitel: Parteien und Teilnehmer
Es wurde als ein Privileg der Gerichtsmediation angesehen, dass dort die Konfliktparteien (die von den Streitparteien abweichen können) in das Gespräch eingebunden werden können. Seit der Einführung des Güterichterverfahrens sind die gesetzlich addressierbaren Parteien lediglich die Streitparteien. Wenn andere Konfliktparteien zugeladen werden sollen, kann dies nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
Wenn dies auch in der Praxis kaum angewendet wird, wäre es juristisch möglich, das pers. Erscheinen der (Streit-)parteien zum Güte(richter)termin anzuordnen. Keinesfalls kann der Richter oder der Güterichter evtl. zu involvierende Konfliktparteien laden und erst recht kann er ihnen nicht ads persönliche Erscheinen anordnen. Die Zuladung sonstiger Konfliktparteuen ist demnach nur freiwillig mit Zustimmung Aller, einschließlich der zusätzlich einzuladenden Personen möglich.
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