Mediation (un)geregelt, Rdnr. 1135

Kapitel: Die Verweisung

Der Gesetzgeber verwendet in § 287 Abs. 5 ZPO den Begriff der Verweisung. Üblicherweise erfolgt eine Verweisung an ein anderes Gericht. Die Zuweisung des Verfahrens an einen beauftragten oder ersuchten Richter wird im Gesetz als Übertragung bezeichnet (Arg. § 375 ZPO: „Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn …“).

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber hier den Begriff „Verweisung“ verwendet, könnte implizieren, dass der Güterichter wie ein anderes Gericht oder ein anderes Verfahren gesehen wird. Möglicherweise hat er auch einfach die Formulierung des Regierungsentwurfs übernommen, wo ebenfalls von der Verweisung an einen beauftragten und ersuchten Richter die Rede war. Auffällig ist, dass die Vorschrift des § 278 Abs. 5 ZPO im Wesentlichen den alten § 279 ZPO nachgebildet hat. Dort lautete bereits lange bevor es den Güterichter gab die Formulierung wie folgt: „Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen“. Für die Auslegung des Gesetzes bedeutet dies, dass die Verwendung des Begriffs Verweisung offenbar keine Qualifikation des Verfahrens bedeuten soll.