Mediation (un)geregelt, Rdnr. 652

Kapitel: Der Meilenstein

Was das Mediationsgesetz in jedem Fall gebracht hat ist eine Erleichterung der Arbeit für den Mediator. Immer öfter geschieht es in letzter Zeit, dass die Auftraggeber, meist im Bereich der innerbetrieblicuben Mediation, einseitige Entscheidungen treffen, die nicht mit dem Mediator abgestimmt sind. So kommt es vor, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens ohne Absprache weitere Personen einlädt, die nur bedingt mit dem Konflikt zu tun haben und das gespräcxh eher stören würden. Auch kam es schon vor, dass der Auftraggeber in der Meinung, die Mediation müsse ein arbeitsrechtliches Drohpotnezial aufbauen einfach einen Co-Mediator vorgegeben hat, der eine ganz andere Herangehensweise im Sinn hat und das Modell der transformativen Mediation überhaupt nicht kennt. Hier helfen dem Mediator § 2 Abs 4, wenn es darum geht „Dritte“ zuzulassen oder nicht. § 2 Abs. 4 besagt, dass diese Entscheidung den Medianden obliegt. Die Frage der aufgezwungenen Co-Mediation beantwortet sich aus § 1 Abs. 2 MediationsG, das dem mediator eine Unabhängigkeit garantiert und die Entscheidung vorbehält, ob er sich Weisungen erteilen lässt oder nicht.

So gesehen ist das MediationsG eine Hilfe, nicht allerdings ein Meilenstein, denn die Regelungen sollten ohnehin im MV oder in der MDV vereinbart werden.